Wo zahle ich meine Steuern?

Ganz oder teilweise nach Mallorca ziehen: Was man vorher wissen sollte

Mallorca ist schnell zum Lieblingsplatz erklärt. Sonne, Meer und eine Wohnung auf der Insel – da liegt der Gedanke nahe, gleich länger zu bleiben. Aber mit den Koffern ziehen auch ein paar Fragen ein: Wo muss man sich anmelden? Wo zahlt man seine Steuern? Und was passiert mit der Rente, dem deutschen Haus oder dem Depot?

Die folgende Übersicht richtet sich vor allem an deutsche Staatsangehörige und andere EU-Bürger. Sie dient der allgemeinen Orientierung, ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus ihr lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten. Stand: Oktober 2026.

UNBEDINGT einen ortskundigen Steuerberater hinzuziehen, der sich auch mit den deutschen Regeln und dem Doppelbesteuerungsabkommen auskennt. Am besten vor dem Umzug.

Erst einmal bleiben: Als EU-Bürger grundsätzlich unkompliziert

Für deutsche Staatsangehörige ist ein Aufenthalt von bis zu drei Monaten grundsätzlich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass möglich. Wer länger bleiben möchte, muss sich als EU-Bürger registrieren lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu stellen.

Dafür braucht es auch eine Grundlage: beispielsweise eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Spanien. Wer nicht arbeitet, muss grundsätzlich ausreichende finanzielle Mittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Einfach auf die Insel ziehen und sämtliche Formalitäten auf später verschieben, ist also keine gute Idee.

NIE, Anmeldung und Residencia: Drei Dinge, die man auseinanderhalten sollte

Die NIE ist die persönliche Identifikationsnummer für Ausländer. Man braucht sie für viele wirtschaftliche und behördliche Angelegenheiten, etwa beim Immobilienkauf. Eine NIE allein bedeutet aber noch nicht, dass man als Resident registriert oder steuerlich in Spanien ansässig ist.

Daneben gibt es die Anmeldung bei der Gemeinde, das Empadronamiento, und die Registrierung als EU-Bürger, umgangssprachlich häufig Residencia genannt. Diese Formalitäten erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die steuerliche Ansässigkeit wird wiederum nach eigenen Regeln beurteilt. Man kann deshalb nicht allein mit der Wahl eines Formulars entscheiden, welches Finanzamt zuständig ist.

Die 183 Tage: Wichtig, aber kein Freifahrtschein

Wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält, gilt nach spanischem Steuerrecht grundsätzlich als steuerlich ansässig. Dabei zählt ganz Spanien. Ein Abstecher von Mallorca aufs Festland setzt den Zähler also nicht zurück.

Auch gelegentliche Abwesenheiten können mitgezählt werden, sofern keine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachgewiesen wird. Außerdem kann Spanien bereits bei kürzerem Aufenthalt zuständig sein, wenn hier der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen liegt. Leben der nicht dauerhaft getrennte Ehepartner und die abhängigen minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien, besteht zudem eine widerlegbare Vermutung der Ansässigkeit.

„Ich bleibe einfach unter 183 Tagen, dann ist alles erledigt“ ist deshalb eine etwas zu einfache Rechnung.

Zwei Wohnungen: Die Steuerpflicht lässt sich nicht frei aussuchen

Wer eine Wohnung in Deutschland behält und zusätzlich auf Mallorca lebt, sollte besonders genau hinschauen. Eine weiterhin verfügbare Wohnung kann auch in Deutschland steuerlich einen Wohnsitz begründen. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt allein beendet die deutsche Steuerpflicht deshalb nicht automatisch.

Betrachten beide Länder jemanden nach ihren eigenen Regeln als ansässig, kommt das Doppelbesteuerungsabkommen ins Spiel. Es prüft unter anderem, wo eine ständige Wohnstätte besteht und wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen liegen. Der deutsche „Hauptwohnsitz“ auf dem Papier entscheidet die Sache also nicht allein.

Steuerlich in Spanien ansässig: Auch das Einkommen aus Deutschland zählt

Wer in Spanien steuerlich ansässig ist, unterliegt grundsätzlich mit seinem weltweiten Einkommen der spanischen Einkommensteuer. Dazu können der deutsche Arbeitslohn, Renten, Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen gehören.

Dass das Geld auf einem deutschen Konto landet, ändert daran nichts. Welche Einkünfte tatsächlich wo besteuert werden und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird, bestimmt unter anderem das Abkommen zwischen Deutschland und Spanien. Es bedeutet allerdings nicht, dass man automatisch nur noch eine einzige Steuererklärung abgeben muss.

Die Rente: Hier kommt es auf die Sorte an

Bei Renten sollte man nicht alles in einen Topf werfen. Gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Altersversorgung und Beamtenpension können steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

Gerade bei deutschen Renten können Deutschland und Spanien unter bestimmten Voraussetzungen beide Besteuerungsrechte haben. Deshalb die persönliche Situation vorher durchrechnen lassen – einschließlich der erforderlichen Steuererklärungen. „Die Rente kommt aus Deutschland, also geht sie Spanien nichts an“ kann eine teure Annahme sein.

Nur eine Ferienimmobilie: Auch Nichtresidenten zahlen Steuern

Wer steuerlich in Deutschland bleibt und auf Mallorca eine Immobilie besitzt, ist damit nicht von spanischen Steuern befreit.

Bei einer selbst genutzten oder leer stehenden städtischen Immobilie fällt grundsätzlich eine Besteuerung eines rechnerischen Nutzungswerts an. Der Fiskus möchte also unter Umständen auch dann seinen Obolus, wenn gar keine Miete aufs Konto kommt. Wird vermietet, sind die Mieteinnahmen steuerlich zu berücksichtigen. Dazu kommt regelmäßig die kommunale Grundsteuer, die IBI. Die Zahlung der IBI erledigt die Einkommensteuerpflicht nicht.

Deutsches Konto und Depot: Meldepflichten nicht vergessen

Wer in Spanien steuerlich ansässig wird, muss unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermögen im Ausland melden. Dafür gibt es das Modelo 720.

Betroffen sein können ausländische Konten, bestimmte Wertpapiere und Versicherungen sowie Immobilien außerhalb Spaniens. Die häufig genannte Grenze von 50.000 Euro gilt grundsätzlich je Vermögenskategorie, mit eigenen Bewertungsregeln und Ausnahmen. Es geht also weder pauschal um jedes einzelne Konto noch um das gesamte Vermögen zusammengerechnet.

Das Formular ist eine Informationsmeldung. Es ersetzt weder die Einkommensteuererklärung noch eine möglicherweise erforderliche Vermögensteuererklärung.

Größeres Vermögen: Vor dem Umzug rechnen lassen

Spanien kennt eine Vermögensteuer. Bei größeren Vermögen kann zusätzlich die staatliche Solidaritätssteuer für große Vermögen relevant werden. Ob tatsächlich etwas zu zahlen ist, hängt unter anderem von Freibeträgen, Vermögensarten, Schulden und den anwendbaren regionalen Regeln ab.

Wer Immobilien, größere Depots oder Unternehmensbeteiligungen besitzt, sollte diese Frage deshalb vor dem Wohnsitzwechsel klären. Auch Erbschaften und Schenkungen gehören in die persönliche Steuerplanung.

Arbeiten von Mallorca: Der Laptop zieht mit, die Regeln auch

Wer auf Mallorca für einen deutschen Arbeitgeber arbeitet oder von hier aus sein Unternehmen führt, sollte das vorher steuerlich und sozialversicherungsrechtlich prüfen lassen. Der Sitz des Arbeitgebers und das Konto für den Gehaltseingang beantworten diese Fragen nicht allein.

Je nach Gestaltung können Pflichten in Spanien entstehen – auch für den Arbeitgeber oder das Unternehmen. Deshalb das Arbeiten von der Insel mit Arbeitgeber, Steuerberater und zuständiger Sozialversicherung abstimmen.

Krankenversicherung: Die Urlaubskarte reicht beim Umzug nicht immer

Die europäische Krankenversicherungskarte ist für notwendige medizinische Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts gedacht. Wer dauerhaft nach Mallorca zieht, muss seinen Versicherungsschutz für den neuen Wohnsitz klären.

Bei Rentnern kann beispielsweise das Formular S1 den Zugang zur Versorgung in Spanien ermöglichen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und weiterhin ein anderer Staat für die Krankenversicherung zuständig ist. Das sollte man rechtzeitig mit der Krankenkasse besprechen.

Vor dem Umzug: UNBEDINGT einen ortskundigen Steuerberater hinzuziehen

Ob man ganz nach Mallorca zieht oder sein Leben auf zwei Länder verteilt: UNBEDINGT einen ortskundigen Steuerberater hinzuziehen, der grenzüberschreitende Fälle zwischen Deutschland und Spanien betreut.

Zum Gespräch gehören die geplanten Aufenthaltszeiten, Wohnungen, Familie, Arbeit, Renten, Immobilien, Konten, Depots und Unternehmensbeteiligungen. Auch der Zeitpunkt des Umzugs kann einen Unterschied machen.

Den Termin am besten vereinbaren, bevor der Umzugswagen bestellt ist. Sonne und Meer laufen nicht weg. Steuerliche Fristen leider schon.
Die Sprache: Mit Deutsch allein wird es schwierig

Und noch etwas: Wer glaubt, auf Mallorca auf Dauer nur mit Deutsch oder vielleicht ein bisschen Englisch durchzukommen, irrt. Im Urlaub mag das funktionieren. Wenn man hier leben will, sieht die Sache anders aus. Spätestens beim Arzt, auf dem Amt oder beim Gespräch mit den Nachbarn merkt man schnell, dass das Leben auf der Insel nicht überall auf Deutsch stattfindet.

Also ran an die spanische Sprache. Man muss nicht gleich fehlerfrei über Steuerrecht diskutieren können, aber für den Alltag ist Spanisch unabdingbar. Und wer sich darüber hinaus mit dem Katalanischen und seiner mallorquinischen Variante beschäftigt, findet leichter Zugang zu Land und Leuten. Ein freundliches „Bon dia“ ist schon einmal ein Anfang. Auf Dauer darf es dann ruhig etwas mehr sein.

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