Beginnen wir mit dem Einfachsten: der Kfz-Steuer. Auch in Spanien – und damit auf Mallorca – möchte der Fiskus natürlich seinen Obolus. Die jährliche Steuer heißt hier Impuesto sobre Vehículos de Tracción Mecánica, kurz IVTM, und wird häufig als Impuesto de Circulación bezeichnet. Sie steht der Gemeinde zu, in der das Fahrzeug steuerlich gemeldet ist. Deshalb können sowohl die Höhe als auch die Zahlungsfristen je nach Gemeinde unterschiedlich ausfallen.
Wer kein Lastschriftmandat eingerichtet hat, muss sich selbst um die fristgerechte Zahlung kümmern. Dafür ist aber kein jährlicher Gang zum Steueramt nötig: In Palma lässt sich die Steuer beispielsweise online, bei teilnehmenden Banken oder an bestimmten Geldautomaten bezahlen. Wichtig zu wissen: Für die von der ATIB eingezogenen Steuerbeträge in Palma werden derzeit keine Zahlungsmitteilungen auf Papier verschickt. Man sollte die Fristen also selbst im Blick behalten.
Beim Gebrauchtwagenkauf gilt trotzdem: Augen auf! Ein spanisches Fahrzeug behält sein Kennzeichen normalerweise auch bei einem Halterwechsel. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Käufer automatisch sämtliche Steuerschulden oder unbezahlten Knöllchen des Vorbesitzers übernimmt. Offene Forderungen und eingetragene Belastungen können allerdings die Umschreibung behindern oder andere Probleme verursachen. Insbesondere muss für die Umschreibung die Kfz-Steuer des Vorjahres bezahlt sein.
Vor dem Kauf empfiehlt sich deshalb ein vollständiger Fahrzeugbericht der spanischen Verkehrsbehörde DGT, der sogenannte Informe completo. Er gibt unter anderem Auskunft über eingetragene Belastungen und die Fahrzeughistorie. Das ist auch beim Händlerkauf sinnvoll. Zusätzlich sollte man sich die zugesicherte Lastenfreiheit im Kaufvertrag bestätigen lassen.
Wer sich die jährliche Einzelzahlung ersparen möchte, richtet eine Domiciliación bancaria, also ein Lastschriftmandat, ein. Bei Gemeinden, deren Steuern die balearische Steueragentur ATIB einzieht, geht das online oder per Formular. Beim Antrag in Papierform ist ein Nachweis über die Kontoinhaberschaft beizufügen. Die bloße Angabe einer Kontonummer bei der Fahrzeugzulassung ersetzt dieses Mandat nicht. Sobald es wirksam eingerichtet ist, wird die Steuer automatisch vom angegebenen Konto abgebucht. Dabei sollte man die jeweilige Antragsfrist beachten.
Jetzt wird es komplizierter:
Mit dem eigenen Auto nach Mallorca: Was gilt für Touristen und Residenten?
Wer sein Auto aus Deutschland mitbringt, muss zunächst unterscheiden: Besucht man Mallorca als Urlauber oder hat man seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Spanien verlegt? Davon hängen die Regeln für Zulassung und Besteuerung ab.
Stand: 5. Oktober 2026. Beim geplanten Autolimit läuft noch das Gesetzgebungsverfahren. Die Pflicht zur spanischen Zulassung für dauerhaft hier lebende Autobesitzer gilt dagegen bereits.
Touristen: Mit deutschem Kennzeichen auf die Insel
Wer nur vorübergehend auf die Insel kommt und seinen gewöhnlichen Wohnsitz weiterhin in Deutschland hat, kann grundsätzlich mit deutschem Kennzeichen unterwegs sein. Für die vorübergehende private Nutzung sieht die einschlägige EU-Regelung eine Steuerbefreiung von bis zu sechs Monaten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums vor. Die Aufenthalte können dabei auch auf mehrere Besuche verteilt sein. Es geht also nicht einfach um sechs Monate pro Kalenderjahr, nach denen am 1. Januar die Uhr wieder von vorn beginnt. Voraussetzung ist unter anderem, dass der gewöhnliche Wohnsitz außerhalb Spaniens liegt.
Bei einer Kontrolle sollte man diesen Wohnsitz auch nachweisen können. Fahrzeugpapiere, gültige Hauptuntersuchung und Versicherung gehören ebenfalls dazu. Eine Ferienwohnung auf Mallorca macht ihren Besitzer allein noch nicht zum Residenten. Wer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Spanien verlegt, kann sich allerdings nicht dauerhaft auf den Urlauberstatus berufen. Entscheidend sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse.
Residenten: Das Auto muss grundsätzlich umgemeldet werden
Für Residenten sieht die Sache anders aus: Wer nach Spanien zieht und sein mitgebrachtes Auto dauerhaft hier nutzen möchte, muss es grundsätzlich in Spanien zulassen. Die Aussage „Zulassungssteuer bezahlen und das deutsche Kennzeichen einfach behalten“ sollte man deshalb nicht als verlässliche Handlungsanweisung übernehmen. Die spanische Verkehrsbehörde DGT verlangt ausdrücklich die spanische Zulassung.
Die Fristen: 30 Tage, unter bestimmten Voraussetzungen 60 Tage
Damit sollte man nicht monatelang warten. Das spanische Steuergesetz sieht grundsätzlich eine Frist von 30 Tagen ab dem maßgeblichen Nutzungsbeginn vor, innerhalb derer die endgültige spanische Zulassung beantragt werden muss. Bei einem Wohnsitzwechsel kann sich diese Frist auf 60 Tage verlängern, wenn die Voraussetzungen für die entsprechende Steuerbefreiung erfüllt sind.
Wann die Frist im konkreten Fall beginnt, richtet sich nach den gesetzlichen Umständen – beispielsweise nach der Einbringung des Fahrzeugs oder dem Ende einer vorübergehenden Nutzung.
Beim Umzug kann die Zulassungssteuer entfallen
Die gute Nachricht: Beim Umzug kann unter bestimmten Voraussetzungen die einmalige Zulassungssteuer entfallen. Dazu gehören insbesondere mindestens zwölf Monate vorheriger Wohnsitz im Ausland und mindestens sechs Monate vorherige Nutzung des Autos am bisherigen Wohnsitz. Weitere Bedingungen und Nachweise kommen hinzu.
Die Befreiung ersetzt aber weder die Zulassung noch die jährliche kommunale Kfz-Steuer.
Das geplante Autolimit: Weniger Fahrzeuge auf Mallorca
Zusätzlich plant Mallorca eine Begrenzung der Fahrzeugzufuhr. Nach der offiziellen Mitteilung vom 30. September 2026 befindet sich der Vorschlag noch im balearischen Parlament. Angestrebt wird die Einführung zur nächsten Tourismussaison.
Vorgesehen sind eine Begrenzung der Fahrzeuge von Nichtresidenten, eine zusätzliche Abgabe und eine Obergrenze für Mietwagen. Die früher angekündigte Einführung im Sommer 2026 ist damit überholt.
Residenten und Zweithausbesitzer: Ausnahmen sind vorgesehen
Residenten sollen von dieser neuen Regelung ausgenommen sein. Für Nichtresidenten mit einem Wohnsitz auf Mallorca sieht der Vorschlag eine Sonderregelung für ein Fahrzeug vor, sofern es auf Mallorca besteuert wird.
Die Schlagzeile „Nur noch ein Auto für Zweithausbesitzer“ beschreibt deshalb eine geplante Regelung, deren endgültiger Umfang erst mit dem verabschiedeten Gesetz feststeht.
Vor der nächsten Überfahrt die Regeln prüfen
Für Urlauber heißt das: Vor einer künftigen Überfahrt mit dem eigenen Auto sollte man prüfen, ob inzwischen eine Genehmigung und eine zusätzliche Zahlung erforderlich sind.
Für Residenten bleibt unabhängig davon die ordnungsgemäße Zulassung und Besteuerung ihres Fahrzeugs Pflicht. Eine Ausnahme vom geplanten Autolimit ist schließlich kein Freibrief für ein dauerhaft genutztes Auto mit deutschem Kennzeichen.

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